458.1
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Beisetzung der Asche
II. Bestattungen - 3. Feuerbestattungen
Art. 14 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Beisetzung der Asche
1. Die Asche ist in der Regel in einer Urnenhalle oder in einem Urnengrab beizusetzen.
2. Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.