458.1
CH-SG
Art. 12 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Grabesruhe
II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
Art. 12 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Grabesruhe
1. Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.
2. Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen.