Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
458.1 CH-SG

Art. 12 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Grabesruhe

II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Grabesruhe

1. Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen oder Feldern nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.

2. Das zuständige Departement kann Ausnahmen bewilligen.

← Art. 11 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen Grundsatz Art. 14 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →