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458.1 CH-SG

Art. 11 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Grabgestaltung

II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
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Art. 11 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Grabgestaltung

1. Die Angehörigen können die Gräber im Rahmen der Friedhofvorschriften auf eigene Kosten gestalten.

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