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458.1 CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - b) Sonderfälle

II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
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Art. 10 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · b) Sonderfälle

1. Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene Entschädigungen verlangt werden.

2. Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder Friedhofordnung festzulegen.

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