458.1
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - b) Sonderfälle
II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
Art. 10 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · b) Sonderfälle
1. Für das Bereitstellen von Familiengräbern sowie für Bestattungen, die nicht nach Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes übernommen werden müssen, können angemessene Entschädigungen verlangt werden.
2. Höhe und Verwendung dieser Entschädigungen sind durch Reglement oder Friedhofordnung festzulegen.