458.1
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Grundsatz
I. Friedhöfe
Art. 1 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Grundsatz
1. Die politischen Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass genügend Bestattungsplätze vorhanden sind und dass die Friedhöfe den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit genügen.
2. Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften unterstehen der Aufsicht der politischen Gemeinde.