456.11
HUV
CH-SG
Art. 3 Hundeverordnung (HuV) - Kantonsanteil an der Hundesteuer
Art. 3 HuV · Kantonsanteil an der Hundesteuer
1. Der Kantonsanteil an der Hundesteuer nach Art. 27 des Hundegesetzes vom 13. August 2019 beträgt Fr. 10.- je Hund und Kalenderjahr.
2. Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen jährlich bis 15. Januar mit
a) die Anzahl der Hunde, für die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig wurde;
b) die Anzahl der Hunde für die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig wurde.
3. Gestützt auf die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.