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456.11 HUV CH-SG

Art. 2 Hundeverordnung (HuV) - Zugriff auf die Hundedatenbank

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Art. 2 HuV · Zugriff auf die Hundedatenbank

1. Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.

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