456.11
HUV
CH-SG
Art. 2 Hundeverordnung (HuV) - Zugriff auf die Hundedatenbank
Art. 2 HuV · Zugriff auf die Hundedatenbank
1. Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.