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456.11 HUV CH-SG

Art. 1 Hundeverordnung (HuV) - Zuständige Stelle

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Art. 1 HuV · Zuständige Stelle

1. Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. August 2019 ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

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