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456.11 HUV CH-SG

Hundeverordnung (HuV) - Zuständige Stelle (HUV)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Zuständige Stelle des Kantons für den Vollzug des Hundegesetzes vom 13. August 2019 ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen.

1. Zusätzlich zu den im Gesetz bezeichneten Personen und Behörden erhalten die vom Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bezeichneten Tierheime Einsicht in die Hundedatenbank.

1. Der Kantonsanteil an der Hundesteuer nach Art. 27 des Hundegesetzes vom 13. August 2019 beträgt Fr. 10.- je Hund und Kalenderjahr.

2. Die politische Gemeinde teilt dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen jährlich bis 15. Januar mit

a) die Anzahl der Hunde, für die im vergangenen Jahr eine Hundesteuer fällig wurde;

b) die Anzahl der Hunde für die im vergangenen Jahr keine Hundesteuer fällig wurde.

3. Gestützt auf die Meldung nach Abs. 2 dieser Bestimmung stellt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der politischen Gemeinde jährlich bis Ende Januar die Kantonsanteile für das vergangene Jahr in Rechnung.

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