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456.1 HUG CH-SG

Art. 9 Hundegesetz (HuG) - b) an besonderen Orten

II. Hundehaltung - 1. Sorgfaltspflichten
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Art. 9 HuG · b) an besonderen Orten

1. Hunde werden stets an der Leine gehalten

a) auf Schulanlagen;

b) auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;

c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden;

d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.

2. Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht vorschreiben.

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