456.1
HUG
CH-SG
Art. 9 Hundegesetz (HuG) - b) an besonderen Orten
II. Hundehaltung - 1. Sorgfaltspflichten
Art. 9 HuG · b) an besonderen Orten
1. Hunde werden stets an der Leine gehalten
a) auf Schulanlagen;
b) auf öffentlichen Spiel- und Sportplätzen;
c) in öffentlich zugänglichen Gebäuden;
d) in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen.
2. Die politische Gemeinde kann durch Reglement oder durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht vorschreiben.