456.1
HUG
CH-SG
Art. 6 Hundegesetz (HuG) - Grundsätze
II. Hundehaltung - 1. Sorgfaltspflichten
Art. 6 HuG · Grundsätze
1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter sorgt dafür, dass der Hund
a) Mensch und Tier nicht gefährdet;
b) Dritte nicht belästigt;
c) fremdes Eigentum nicht beschädigt;
d) jederzeit wirksam unter Kontrolle ist;
e) sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt.
2. Bei Hilfs-, Begleit-, Dienst-, Herdenschutzhunden und dergleichen gelten die Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Art. 8 bis 11 dieses Erlasses unter Berücksichtigung von deren besonderem Einsatzzweck.