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456.1 HUG CH-SG

Art. 6 Hundegesetz (HuG) - Grundsätze

II. Hundehaltung - 1. Sorgfaltspflichten
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Art. 6 HuG · Grundsätze

1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter sorgt dafür, dass der Hund

a) Mensch und Tier nicht gefährdet;

b) Dritte nicht belästigt;

c) fremdes Eigentum nicht beschädigt;

d) jederzeit wirksam unter Kontrolle ist;

e) sich im öffentlichen Raum nicht unbeaufsichtigt bewegt.

2. Bei Hilfs-, Begleit-, Dienst-, Herdenschutzhunden und dergleichen gelten die Sorgfaltspflichten nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie Art. 8 bis 11 dieses Erlasses unter Berücksichtigung von deren besonderem Einsatzzweck.

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