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456.1 HUG CH-SG

Art. 5 Hundegesetz (HuG) - Herrenlose oder entlaufene Hunde

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 HuG · Herrenlose oder entlaufene Hunde

1. Herrenlose oder entlaufene Hunde werden von der politischen Gemeinde in Gewahrsam genommen und der Hundehalterin oder dem Hundehalter zugeführt.

2. Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, bringt die politische Gemeinde den Hund an einem geeigneten Ort unter. Lässt sich der Hund nach zwei Monaten nicht dauerhaft unterbringen, entscheidet die politische Gemeinde über das weitere Vorgehen. Sie kann als letzte Massnahme den Hund einschläfern lassen.

3. Sämtliche Kosten werden von der Hundehalterin oder dem Hundehalter getragen. Kann die Hundehalterin oder der Hundehalter nicht ermittelt werden, trägt die politische Gemeinde die Kosten.

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