456.1
HUG
CH-SG
Art. 4 Hundegesetz (HuG) - Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Behörden
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 HuG · Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Behörden
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann ausserkantonalen Behörden Meldungen nach Art. 3 dieses Erlasses, angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung und Strafen im Zusammenhang mit der Hundehaltung mitteilen.