Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 4 Hundegesetz (HuG) - Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Behörden

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 HuG · Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Behörden

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann ausserkantonalen Behörden Meldungen nach Art. 3 dieses Erlasses, angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung und Strafen im Zusammenhang mit der Hundehaltung mitteilen.

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