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456.1 HUG CH-SG

Art. 30 Hundegesetz (HuG) - Übergangsbestimmung

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 30 HuG · Übergangsbestimmung

1. Unter dem bisherigen Recht angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung gelten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses fort.

2. Für Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, gilt das bisherige Recht.

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