456.1
HUG
CH-SG
Art. 30 Hundegesetz (HuG) - Übergangsbestimmung
IV. Schlussbestimmungen
Art. 30 HuG · Übergangsbestimmung
1. Unter dem bisherigen Recht angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung gelten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses fort.
2. Für Verfahren, die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängig sind, gilt das bisherige Recht.