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456.1 HUG CH-SG

Art. 3 Hundegesetz (HuG) - Meldung von Vorfällen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 HuG · Meldung von Vorfällen

1. Die nach Bundesrecht meldepflichtigen Personen sowie Polizeikräfte melden der zuständigen Stelle des Kantons Vorfälle betreffend Hunde, die Mensch oder Tier erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen.

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