Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 29 Hundegesetz (HuG) - Zuständige Stelle des Kantons

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 29 HuG · Zuständige Stelle des Kantons

1. Die Regierung bezeichnet durch Verordnung die nach diesem Erlass zuständige Stelle des Kantons.

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