Art. 28 Hundegesetz (HuG) - Strafbestimmungen
Art. 28 HuG · Strafbestimmungen
1. Wer mit einem Hund einen Menschen vorsätzlich gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier vorsätzlich verletzt, wird mit Busse von Fr. 1'000.- bis Fr. 20'000.- bestraft.
2. Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft, wer
a) mit einem Hund einen Menschen fahrlässig gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier fahrlässig verletzt;
b) einen Hund vorsätzlich reizt;
c) gegen störendes Hundegebell oder -geheul des eigenen Hundes vorsätzlich keine geeigneten Massnahmen ergreift;
d) vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Vorschriften verstösst
1. Versicherungspflicht nach Art. 7 dieses Erlasses;
2. Leinenpflicht nach Art. 8 und 9 dieses Erlasses;
3. Zutrittsverbot nach Art. 10 dieses Erlasses;
4. Pflicht zur Beseitigung von Hundekot nach Art. 11 dieses Erlasses;
5. Meldepflichten nach Art. 12 und 13 dieses Erlasses;
6. Einschränkungen der Hundehaltung nach Art. 18 dieses Erlasses.