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456.1 HUG CH-SG

Art. 28 Hundegesetz (HuG) - Strafbestimmungen

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 28 HuG · Strafbestimmungen

1. Wer mit einem Hund einen Menschen vorsätzlich gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier vorsätzlich verletzt, wird mit Busse von Fr. 1'000.- bis Fr. 20'000.- bestraft.

2. Mit Busse bis Fr. 10'000.- wird bestraft, wer

a) mit einem Hund einen Menschen fahrlässig gefährdet oder verletzt oder ein anderes Tier fahrlässig verletzt;

b) einen Hund vorsätzlich reizt;

c) gegen störendes Hundegebell oder -geheul des eigenen Hundes vorsätzlich keine geeigneten Massnahmen ergreift;

d) vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der folgenden Vorschriften verstösst

1. Versicherungspflicht nach Art. 7 dieses Erlasses;

2. Leinenpflicht nach Art. 8 und 9 dieses Erlasses;

3. Zutrittsverbot nach Art. 10 dieses Erlasses;

4. Pflicht zur Beseitigung von Hundekot nach Art. 11 dieses Erlasses;

5. Meldepflichten nach Art. 12 und 13 dieses Erlasses;

6. Einschränkungen der Hundehaltung nach Art. 18 dieses Erlasses.

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