456.1
HUG
CH-SG
Art. 27 Hundegesetz (HuG) - Kantonsanteil
III. Hundesteuer
Art. 27 HuG · Kantonsanteil
1. Die politische Gemeinde entrichtet dem Kanton für jeden Hund, für den die Hundesteuer nach Art. 25 Abs. 1 dieses Erlasses bemessen wird, einen Kantonsanteil von höchstens Fr. 10.- je Kalenderjahr.
2. Die Regierung legt den Kantonsanteil nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung fest.