Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 27 Hundegesetz (HuG) - Kantonsanteil

III. Hundesteuer
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Art. 27 HuG · Kantonsanteil

1. Die politische Gemeinde entrichtet dem Kanton für jeden Hund, für den die Hundesteuer nach Art. 25 Abs. 1 dieses Erlasses bemessen wird, einen Kantonsanteil von höchstens Fr. 10.- je Kalenderjahr.

2. Die Regierung legt den Kantonsanteil nach Anhörung der politischen Gemeinden durch Verordnung fest.

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