Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 25 Hundegesetz (HuG) - Steuersatz

III. Hundesteuer
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Art. 25 HuG · Steuersatz

1. Die Hundesteuer beträgt für einen Hund je Kalenderjahr zwischen Fr. 60.- und Fr. 200.-.

2. Für von der zuständigen Stelle des Kantons bewilligte Tierheime und Zuchtbetriebe kann die Hundesteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde auf eine Pauschale zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'000.- je Kalenderjahr festgelegt werden.

3. Der Gemeinderat legt die Höhe der Hundesteuer fest.

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