456.1
HUG
CH-SG
Art. 25 Hundegesetz (HuG) - Steuersatz
III. Hundesteuer
Art. 25 HuG · Steuersatz
1. Die Hundesteuer beträgt für einen Hund je Kalenderjahr zwischen Fr. 60.- und Fr. 200.-.
2. Für von der zuständigen Stelle des Kantons bewilligte Tierheime und Zuchtbetriebe kann die Hundesteuer unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Hunde auf eine Pauschale zwischen Fr. 500.- und Fr. 1'000.- je Kalenderjahr festgelegt werden.
3. Der Gemeinderat legt die Höhe der Hundesteuer fest.