456.1
HUG
CH-SG
Art. 24 Hundegesetz (HuG) - Steuerpflicht
III. Hundesteuer
Art. 24 HuG · Steuerpflicht
1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter entrichtet der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer.
2. Keine Hundesteuer ist zu entrichten für
a) Blindenführ- und Behindertenhunde;
b) Hunde, für die im gleichen Jahr bereits in einer anderen politischen Gemeinde oder einem anderen Kanton eine Hundesteuer entrichtet wurde;
c) Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hund angeschafft werden.