Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 23 Hundegesetz (HuG) - f) Kosten

II. Hundehaltung - 3. Einschränkungen
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Art. 23 HuG · f) Kosten

1. Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die vorsorgliche Beschlagnahmung und Unterbringung sowie die angeordneten Massnahmen.

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