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456.1 HUG CH-SG

Art. 22 Hundegesetz (HuG) - e) Abwehr unmittelbar drohender Gefahr

II. Hundehaltung - 3. Einschränkungen
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Art. 22 HuG · e) Abwehr unmittelbar drohender Gefahr

1. Polizeikräfte können zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Mensch oder Tier einen Hund insbesondere

a) vorübergehend beschlagnahmen und geeignet unterbringen;

b) töten.

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