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456.1 HUG CH-SG

Art. 21 Hundegesetz (HuG) - d) vorsorgliche Beschlagnahmung

II. Hundehaltung - 3. Einschränkungen
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Art. 21 HuG · d) vorsorgliche Beschlagnahmung

1. Geht von einer Hundehaltung eine ernsthafte Gefahr für Mensch oder Tier aus, kann die zuständige Stelle des Kantons den Hund vorsorglich beschlagnahmen und an einem geeigneten Ort unterbringen. Nötigenfalls lässt sie den Hund fremdplatzieren oder einschläfern.

2. Die zuständige Stelle des Kantons kann mit Tierheimen Leistungsvereinbarungen zur Unterbringung von beschlagnahmten Hunden abschliessen.

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