456.1
HUG
CH-SG
Art. 20 Hundegesetz (HuG) - c) Kontrolle
II. Hundehaltung - 3. Einschränkungen
Art. 20 HuG · c) Kontrolle
1. Die zuständige Stelle des Kantons und die politische Gemeinde kontrollieren die Einhaltung von Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung. Sie arbeiten bei der Planung und Durchführung der Kontrollen zusammen.