Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 20 Hundegesetz (HuG) - c) Kontrolle

II. Hundehaltung - 3. Einschränkungen
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Art. 20 HuG · c) Kontrolle

1. Die zuständige Stelle des Kantons und die politische Gemeinde kontrollieren die Einhaltung von Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung. Sie arbeiten bei der Planung und Durchführung der Kontrollen zusammen.

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