Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 2 Hundegesetz (HuG) - b) Kanton

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HuG · b) Kanton

1. Die zuständige Stelle des Kantons

a) ist Meldestelle für Vorfälle mit Hunden, die Mensch oder Tier erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen;

b) ordnet Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und kontrolliert deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden;

c) bestimmt den Betreiber der Hundedatenbank;

d) nimmt Meldungen über von anderen Kantonen angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung entgegen;

e) nimmt Meldungen für den Einsatz von Herdenschutzhunden entgegen.

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