456.1
HUG
CH-SG
Art. 2 Hundegesetz (HuG) - b) Kanton
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HuG · b) Kanton
1. Die zuständige Stelle des Kantons
a) ist Meldestelle für Vorfälle mit Hunden, die Mensch oder Tier erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen;
b) ordnet Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung an und kontrolliert deren Umsetzung in Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden;
c) bestimmt den Betreiber der Hundedatenbank;
d) nimmt Meldungen über von anderen Kantonen angeordnete Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung entgegen;
e) nimmt Meldungen für den Einsatz von Herdenschutzhunden entgegen.