Art. 18 Hundegesetz (HuG) - Massnahmen a) Arten
Art. 18 HuG · Massnahmen a) Arten
1. Die zuständige Stelle des Kantons kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen
a) Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige;
b) Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters
1. Ausbildungskurse zu besuchen;
2. eine Verhaltenstherapie für den Hund zu absolvieren;
3. den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu halten;
4. dem Hund einen Maulkorb anzulegen;
5. bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann;
c) Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen;
d) Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen;
e) vorübergehende Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder an einem anderen geeigneten Ort zur Beobachtung;
f) Verbot, Hunde auszuführen;
g) Verbot, mehr als einen Hund zu halten;
h) befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen;
i) Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht;
j) Sterilisation oder Kastration des Hundes;
k) Beschlagnahmung und Unterbringung des Hundes;
l) Einschläfern des Hundes.
2. Es können mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden.