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456.1 HUG CH-SG

Art. 18 Hundegesetz (HuG) - Massnahmen a) Arten

II. Hundehaltung - 3. Einschränkungen
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Art. 18 HuG · Massnahmen a) Arten

1. Die zuständige Stelle des Kantons kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen

a) Verhaltensüberprüfung des Hundes durch Sachverständige;

b) Verpflichtung der Hundehalterin oder des Hundehalters

1. Ausbildungskurse zu besuchen;

2. eine Verhaltenstherapie für den Hund zu absolvieren;

3. den Hund auf öffentlichem Grund an der Leine zu halten;

4. dem Hund einen Maulkorb anzulegen;

5. bauliche oder andere Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, dass sich der Hund vom privaten Grund entfernen kann;

c) Verbot, einen Hund zum Schutzdienst auszubilden oder dafür einzusetzen;

d) Bezeichnung der Personen, die den Hund ausführen dürfen;

e) vorübergehende Platzierung des Hundes in einem Tierheim oder an einem anderen geeigneten Ort zur Beobachtung;

f) Verbot, Hunde auszuführen;

g) Verbot, mehr als einen Hund zu halten;

h) befristetes oder unbefristetes Verbot des Haltens von Hunden bestimmter Grösse oder von Hunden im Allgemeinen;

i) Zuchtverbot oder Auflagen für die Zucht;

j) Sterilisation oder Kastration des Hundes;

k) Beschlagnahmung und Unterbringung des Hundes;

l) Einschläfern des Hundes.

2. Es können mehrere Massnahmen gleichzeitig angeordnet werden.

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