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456.1 HUG CH-SG

Art. 16 Hundegesetz (HuG) - Zugriff auf die Hundedatenbank

II. Hundehaltung - 2. Registrierung und Hundekontrolle
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Art. 16 HuG · Zugriff auf die Hundedatenbank

1. Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Personen und Behörden können folgende Behörden in der Hundedatenbank Daten bearbeiten

a) die politische Gemeinde;

b) die zuständige Stelle des Kantons.

2. Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Behörden können folgende Behörden in der Hundedatenbank Daten einsehen

a) die kantonale Wildhut;

b) Polizeikräfte und Strafverfolgungsbehörden.

3. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Personen und Behörden bezeichnen, die Daten in der Hundedatenbank bearbeiten können oder Einsicht in dieselbe erhalten.

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