456.1
HUG
CH-SG
Art. 16 Hundegesetz (HuG) - Zugriff auf die Hundedatenbank
II. Hundehaltung - 2. Registrierung und Hundekontrolle
Art. 16 HuG · Zugriff auf die Hundedatenbank
1. Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Personen und Behörden können folgende Behörden in der Hundedatenbank Daten bearbeiten
a) die politische Gemeinde;
b) die zuständige Stelle des Kantons.
2. Neben den im Bundesrecht vorgesehenen Behörden können folgende Behörden in der Hundedatenbank Daten einsehen
a) die kantonale Wildhut;
b) Polizeikräfte und Strafverfolgungsbehörden.
3. Die Regierung kann durch Verordnung weitere Personen und Behörden bezeichnen, die Daten in der Hundedatenbank bearbeiten können oder Einsicht in dieselbe erhalten.