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456.1 HUG CH-SG

Art. 14 Hundegesetz (HuG) - Registrierung

II. Hundehaltung - 2. Registrierung und Hundekontrolle
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Art. 14 HuG · Registrierung

1. Die Kennzeichnung und Registrierung von Hunden erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Die Wohnsitzgemeinde ist zuständige Stelle nach den Bestimmungen des Bundesrechts zur

a) Registrierung von Hundehalterinnen und Hundehaltern in der Hundedatenbank;

b) Entgegennahme von Namens- und Adressänderungen sowie deren Erfassung in der Hundedatenbank.

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