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456.1 HUG CH-SG

Art. 13 Hundegesetz (HuG) - Herdenschutzhunde

II. Hundehaltung - 1. Sorgfaltspflichten
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Art. 13 HuG · Herdenschutzhunde

1. Wer einen Herdenschutzhund einsetzt, meldet dies der zuständigen Stelle des Kantons.

2. Die Hundehalterin oder der Hundehalter informiert an den Wanderwegen, die durch das Weidgebiet führen, in geeigneter Weise über die Anwesenheit von Herdenschutzhunden und das korrekte Verhalten gegenüber diesen Hunden.

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