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456.1 HUG CH-SG

Art. 11 Hundegesetz (HuG) - Beseitigung von Hundekot

II. Hundehaltung - 1. Sorgfaltspflichten
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Art. 11 HuG · Beseitigung von Hundekot

1. Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot.

2. Die politische Gemeinde stellt die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots auf dem Gemeindegebiet bereit und unterhält diese.

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