Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
456.1 HUG CH-SG

Art. 1 Hundegesetz (HuG) - Vollzug a) politische Gemeinde

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 HuG · Vollzug a) politische Gemeinde

1. Für den Vollzug dieses Erlasses ist die politische Gemeinde zuständig, soweit dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

2. Die politische Gemeinde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Durchführung der Hundekontrolle;

b) Erhebung der Hundesteuer;

c) Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots;

d) Unterbringung von herrenlosen oder entlaufenen Hunden;

e) Zusammenarbeit mit dem Kanton bei der Kontrolle der Umsetzung angeordneter Massnahmen zur Einschränkung der Hundehaltung.

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