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455.315 CH-SG

Art. 9 Verordnung über den Sportfonds - Verfahren a) Verteilung der Mittel

III. Organisation und Verfahren
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Art. 9 Verordnung über den Sportfonds · Verfahren a) Verteilung der Mittel

1. Das Bildungsdepartement verteilt die Mittel aus dem Sportfonds nach der Vereinbarung. Beiträge von mehr als Fr. 500 000.- bedürfen der Genehmigung der Regierung.

2. Die Sportfonds-Kommission prüft die Gesuche und sorgt für den Vollzug der Beitragsleistungen.

3. Das Bildungsdepartement kann die Sportfonds-Kommission ermächtigen, jährlich Beiträge von höchstens 75 Prozent des Fondsbestandes am 30. Juni des laufenden Jahres und Fr. 500 000.- im Einzelfall selbst auszurichten.

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