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455.315 CH-SG

Art. 8 Verordnung über den Sportfonds - b) Sportfonds-Kommission

III. Organisation und Verfahren
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Art. 8 Verordnung über den Sportfonds · b) Sportfonds-Kommission

1. Die Sportfonds-Kommission besteht aus dem Vorstand der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Sport hat beratende Stimme.

2. Bildungsdepartement und Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände schliessen für die Erfüllung der Aufgabe der Sportfonds-Kommission eine Leistungsvereinbarung insbesondere über

a) das Verfahren zur Prüfung der Gesuche, zur Antragstellung an das Bildungsdepartement und zum Vollzug der Beitragsleistungen;

b) eine Ermächtigung, Beiträge zu leisten;

c) das Verfahren zur Ablehnung eines Gesuches sowie zur Aussetzung von Beitragsleistungen und zur Rückforderung von geleisteten Beiträgen;

d) Kontrolle und Berichterstattung über die Verwendung der Beiträge und die Veröffentlichung der Berichterstattung;

e) Bekanntgabe und Darstellung der Beiträge als Mittel des Kantons St.Gallen;

f) die Verwendung von Fonds-Mitteln als Entschädigung für den Verwaltungsaufwand.

3. Die Statuten der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände bedürfen der Genehmigung des Bildungsdepartements.

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