455.315
CH-SG
Art. 6 Verordnung über den Sportfonds - Aussetzung und Rückforderung
II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
Art. 6 Verordnung über den Sportfonds · Aussetzung und Rückforderung
1. Beitragsleistungen werden ausgesetzt, wenn
a) die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 5 dieses Erlasses, insbesondere die direkte Verwendung für den Sport, nicht mehr erfüllt sind;
b) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden;
c) unwahre oder irreführende Angaben zur Leistung führten;
d) ein Missbrauch vorliegt.
2. Beiträge, die unter einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung geleistet wurden, werden zurückgefordert.