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455.315 CH-SG

Art. 6 Verordnung über den Sportfonds - Aussetzung und Rückforderung

II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
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Art. 6 Verordnung über den Sportfonds · Aussetzung und Rückforderung

1. Beitragsleistungen werden ausgesetzt, wenn

a) die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 5 dieses Erlasses, insbesondere die direkte Verwendung für den Sport, nicht mehr erfüllt sind;

b) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden;

c) unwahre oder irreführende Angaben zur Leistung führten;

d) ein Missbrauch vorliegt.

2. Beiträge, die unter einer der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung geleistet wurden, werden zurückgefordert.

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