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455.315 CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Sportfonds - Eigenleistung

II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
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Art. 5 Verordnung über den Sportfonds · Eigenleistung

1. Beiträge werden geleistet, wenn der Verband oder der Verein eine angemessene Eigenleistung erbringt.

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