455.315
CH-SG
Art. 4 Verordnung über den Sportfonds - Ausschluss
II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
Art. 4 Verordnung über den Sportfonds · Ausschluss
1. Ausgeschlossen sind Beiträge an
a) hoch riskante Sportarten;
b) Anlagen, die auf eine vorwiegend kommerzielle Nutzung ausgerichtet sind;
bbis)* Anlagen, für die in den 24 Monaten vor Einreichung eines neuen Gesuchs bereits Beiträge gesprochen wurden;
c) die Ausrüstung für den Sportunterricht an Schulen;
d)* Veranstaltungen, die Jugend+Sport unterstützt. Vorbehalten sind kantonale Kurse sowie von der Sportfonds-Kommission bewilligte Projekte und Programme;
dbis)* Geldleistungen und Löhne;
e) vorwiegend gesellschaftliche Anlässe;
f) Investitionen und Auslagen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.