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455.315 CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Sportfonds - Ausschluss

II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
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Art. 4 Verordnung über den Sportfonds · Ausschluss

1. Ausgeschlossen sind Beiträge an

a) hoch riskante Sportarten;

b) Anlagen, die auf eine vorwiegend kommerzielle Nutzung ausgerichtet sind;

bbis)* Anlagen, für die in den 24 Monaten vor Einreichung eines neuen Gesuchs bereits Beiträge gesprochen wurden;

c) die Ausrüstung für den Sportunterricht an Schulen;

d)* Veranstaltungen, die Jugend+Sport unterstützt. Vorbehalten sind kantonale Kurse sowie von der Sportfonds-Kommission bewilligte Projekte und Programme;

dbis)* Geldleistungen und Löhne;

e) vorwiegend gesellschaftliche Anlässe;

f) Investitionen und Auslagen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

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