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Art. 3a Verordnung über den Sportfonds - Bemessung

II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
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Art. 3a Verordnung über den Sportfonds · Bemessung

1. Die Bemessung von Beiträgen für Projekte mit anrechenbaren Gesamtkosten von mehr als Fr. 400 000.- erfolgt gemäss Berechnungsformel im Anhang zu diesem Erlass.

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