455.315
CH-SG
Art. 3a Verordnung über den Sportfonds - Bemessung
II. Beiträge[[1]](#titletitle_text_fn_44803_2_1_c)
Art. 3a Verordnung über den Sportfonds · Bemessung
1. Die Bemessung von Beiträgen für Projekte mit anrechenbaren Gesamtkosten von mehr als Fr. 400 000.- erfolgt gemäss Berechnungsformel im Anhang zu diesem Erlass.