Art. 3 Verordnung über den Sportfonds - Verwendung
Art. 3 Verordnung über den Sportfonds · Verwendung
1. Die Beiträge sind für Sportarten bestimmt, die bei den Mitgliedern der Swiss Olympic Association ausgeübt werden.
2. Beiträge können geleistet werden an
a) Bau und Erneuerung von Anlagen, die dem Sport dienen und kostengünstig zugänglich sind;
b) Geräte und Material für die Ausübung des Sports. Ausgenommen sind das Verbrauchsmaterial und in der Regel die persönliche Ausrüstung;
c) Fördermassnahmen an Ausbildung und Administration;
cbis)* kantonale Kurse von Jugend+Sport;
cter)* kantonale Kurse im Erwachsenensport;
d) die Förderung von besonderen Anlässen und Aktivitäten;
e) Führung und Verwaltung der Interessengemeinschaft St.Galler Sportverbände sowie deren durch die Delegiertenversammlung genehmigten Projekte.
3. Betriebsbeiträge können an Anlagen von überregionaler Bedeutung geleistet werden.
4. Das Bildungsdepartement kann zur Überbrückung oder Abwendung einer durch höhere Gewalt drohenden Zahlungsunfähigkeit Verbänden und Vereinen nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses zinslose Darlehen aus dem Sportfonds gewähren. Die Regierung bemisst den zur Verfügung stehenden Betrag.