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455.315 CH-SG

Art. 11 Verordnung über den Sportfonds - c) besonderer Einzelfall

III. Organisation und Verfahren
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Art. 11 Verordnung über den Sportfonds · c) besonderer Einzelfall

1. Im besonderen Einzelfall kann

a) die Regierung einen Beitrag zusprechen;

b) das Bildungsdepartement direkt einen Beitrag von höchstens Fr. 10 000.- zusprechen.

2. Art. 3 bis 6 und Art. 10 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

3. Regierung oder Bildungsdepartement können die Sportfonds-Kommission zur Stellungnahme einladen oder die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Verfahren nach Art. 9 und 10 dieses Erlasses verweisen.

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