455.315
CH-SG
Art. 11 Verordnung über den Sportfonds - c) besonderer Einzelfall
III. Organisation und Verfahren
Art. 11 Verordnung über den Sportfonds · c) besonderer Einzelfall
1. Im besonderen Einzelfall kann
a) die Regierung einen Beitrag zusprechen;
b) das Bildungsdepartement direkt einen Beitrag von höchstens Fr. 10 000.- zusprechen.
2. Art. 3 bis 6 und Art. 10 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
3. Regierung oder Bildungsdepartement können die Sportfonds-Kommission zur Stellungnahme einladen oder die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Verfahren nach Art. 9 und 10 dieses Erlasses verweisen.