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455.315 CH-SG

Art. 10 Verordnung über den Sportfonds - b) Ablehnung, Aussetzung und Rückforderung

III. Organisation und Verfahren
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Art. 10 Verordnung über den Sportfonds · b) Ablehnung, Aussetzung und Rückforderung

1. Ist ein Gesuch abzulehnen oder sind Beitragsleistungen auszusetzen oder geleistete Beiträge zurückzufordern, gibt die Sportfonds-Kommission der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich Bescheid.

2. Sie weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf das Recht hin, eine anfechtbare Verfügung des Bildungsdepartementes nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 zu erwirken.

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