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455.315 CH-SG

Art. 1 Verordnung über den Sportfonds - Zweck

I. Sportfonds
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Art. 1 Verordnung über den Sportfonds · Zweck

1. Der Kanton St.Gallen führt einen Sportfonds

a) zur Förderung des Sports im Kanton St.Gallen;

b)* zur Unterstützung des Breiten- und Leistungssports in den Verbänden und deren Vereinen sowie der in diesen geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeit. Sportvereinigungen, für die der entsprechende nationale Sportverband eine Aktiengesellschaft als Rechtsform vorschreibt, werden wie Vereine behandelt, soweit die Unterstützung den Nachwuchs betrifft.

2. Der Fonds dient der Förderung des Sports als einem gemeinnützigen Zweck nach dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 und nach der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937/18. Januar 1944.

Zweck Art. 2 Verordnung über den Sportfonds →

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