455.31
CIJA
CH-SG
Art. 9 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - c) Der Vorstand
Art. 9 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Entscheidverfahren
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.