455.31
CIJA
CH-SG
Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten
2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - c) Der Vorstand
Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Zuständigkeiten
1. Der Vorstand
a) bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;
b) vertritt die Trägerschaft nach aussen.