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455.31 CIJA CH-SG

Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zuständigkeiten

2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Erster Abschnitt: Aufgaben und Organisation - c) Der Vorstand
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Art. 8 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Zuständigkeiten

1. Der Vorstand

a) bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse der FDKG um;

b) vertritt die Trägerschaft nach aussen.

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