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455.31 CIJA CH-SG

Art. 72 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten

8. Schlussbestimmungen
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Art. 72 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten

1. Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der IKV, der C-LoRo sowie deren Nachfolgekonkordaten vor.

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