455.31
CIJA
CH-SG
Art. 71 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Änderung des Konkordats
8. Schlussbestimmungen
Art. 71 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Änderung des Konkordats
1. Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
2. Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3. Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die Trägerschaft bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.