455.31
CIJA
CH-SG
Art. 70 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Geltungsdauer, Kündigung
8. Schlussbestimmungen
Art. 70 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Geltungsdauer, Kündigung
1. Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
2. Es kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Jahres durch schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
3. Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.