455.31
CIJA
CH-SG
Art. 69 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Inkraftreten
8. Schlussbestimmungen
Art. 69 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Inkraftreten
1. ...
2. Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
3. ...
4. Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.