Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.31 CIJA CH-SG

Art. 68 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (73 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

2. Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.

← Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Gegenstand Art. 69 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →