455.31
CIJA
CH-SG
Art. 68 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 68 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
1. Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.
2. Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.