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455.31 CIJA CH-SG

Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anteil «Aufsicht»

7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Anteil «Aufsicht»

1. Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.

2. Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.

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