455.31
CIJA
CH-SG
Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anteil «Aufsicht»
7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Anteil «Aufsicht»
1. Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
2. Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.