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455.31 CIJA CH-SG

Art. 66 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anteil «Prävention»

7. Kapitel: Abgaben - Fünfter Abschnitt: Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Art. 66 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) · Anteil «Prävention»

1. Der Anteil «Prävention» beträgt 0,5 Prozent des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags.

2. Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.

3. Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs. 2 vorstehend nach dem in den einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.

4. Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.

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